GPS-Überwachung am Firmenfahrzeug kein Menschenrechtsverstoß

Die neuesten Beiträge

Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

Weiterlesen »
Bild von Sergei Tokmakov auf Pixabay
Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

Weiterlesen »
Uncategorized

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Weiterlesen »
Bild von Simon auf Pixabay

Ein GPS-Gerät an einem Firmenwagen zur Kontrolle zurückgelegter privater und dienstlicher Fahrstrecken des Arbeitnehmers verletzt nicht das Recht des Mitarbeiters auf Achtung des Privatlebens. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mitarbeiter über die GPS-Überwachung und über mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einer falschen Abrechnung der Fahrstrecken informiert worden ist, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg mit Urteil vom Dienstag, 13.122.2022 (AZ: 26968/16).

Quelle: Thorsten Blaufelder

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen