„Freiwilliges Weihnachtsgeld“ schützt nicht vor verpflichtender Zahlung

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Arbeitgeber können auch bei einem als „freiwillig“ bezeichneten aber fortlaufend bezahlten Weihnachtsgeld auch künftig zur Zahlung der Sonderzuwendung verpflichtet sein. Haben sie dann auch noch das Weihnachtsgeld fast immer in der gleichen Höhe gewährt, spricht dies ebenfalls für eine „betriebliche Übung“ und nicht für eine Honorierung der konkret erbrachten Arbeitsleistung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Quelle: Thorsten Blaufelder

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