Flexible Einstellung nach Bedarf kann Vollzeitjob-Anspruch begründen

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Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen

Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Arbeitsrecht

Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

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Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Soll ein Arbeitnehmer flexibel „nach Bedarf“ in einem Betrieb eingesetzt werden, kann daraus ein Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung entstehen. Denn überschreitet die abrufbare Arbeit 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Mai 2016 klar (Az.: 4 Sa 368/15).

Quelle: JuraForum

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