Wird der Betriebsrat zu einer Eingruppierung angehört, muss er die Anfrage eindeutig beantworten. Eine Zustimmung unter Vorbehalt ist unwirksam. Dass der Arbeitgeber das Zugesagte auch einhält, muss der Betriebsrat anderweitig sicherstellen.
Quelle: Bund-Verlag