§ 9 Arbeitszeit
1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeitersbzw. der Mitarbeiterin