Arbeitszeitvereinbarungen, die Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen, verlagern das Betriebsrisiko einseitig auf Arbeitnehmer und sind somit unzulässig.
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, am Sonntag in seinen Hausbriefkasten zu schauen. Wirft der Arbeitgeber dort sonntags ein Kündigungsschreiben ein, gilt dieses frühestens am darauf folgenden Montag als zugegangen. Der Zugangszeitpunkt ist maßgeblich für die Kündigungsfrist.