BSG stärkt wirbelsäulenkranken Arbeitnehmern den Rücken

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Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Schmähkritik und Meinungsfreiheit: Abmahnung eines ver.di-Mitglieds rechtmäßig

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung gegen ein Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität Berlin bestätigt. Der Fall betraf Äußerungen im Internet, die die Freie Universität Berlin als Schmähkritik einstuft. Dieses Urteil zeigt, dass die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) Grenzen hat, insbesondere

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Arbeitnehmer mit Wirbelsäulenleiden im Streit mit ihrer Berufsgenossenschaft gestärkt. In drei Urteilen entschied es am Donnerstag, 23.04.2015, Streitfragen zugunsten der kranken Arbeitnehmer und wies Versuche der Berufsgenossenschaften ab, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit unter Hinweis auf wissenschaftlichen Streit wieder zu verschärfen (AZ: B 2 U 20/14 R, B 2 U 6/13 R und B 2 U 10/14 R).

Quelle: ÄrzteZeitung

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