Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründen
Auch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem kürzlich in Hannover veröffentlichten Urteil vom 05.11.2024 (AZ: 10 Sa 817/23).
Quelle: RA Thorsten Blaufelder