BEM: §§ 33, 34 SGB IX – zwei Vorschriften, die Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer kennen sollten

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Krank wegen Tattoo, Arbeit­geber muss nicht zahlen

Eine Frau lässt sich tätowieren und kann anschließend wegen einer Entzündung der Tätowierung nicht arbeiten. Ihr Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung. Das war rechtmäßig, bestätigt nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Quelle: Legal Tribune Online

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Auf der Internetseite des Fachanwalt Thorsten Blaufelder finden sich auch regelmäßig Informationen zum Thema Betriebliches Eingliederungsmamagement (BEM).

In einem kürzlich veröffentlichten Blog-Beitrag hat er auf die §§ 33 und 34 SGB IX im Zusammenhang mit BEM hingewiesen. § 33 SGB IX regelt die Leistungen für Betroffene und § 34 die Leistungen zur Teilhabe an den Arbeitgeber.

Näheres ist in dem Blog-Beitrag zu lesen.

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