Der Vorsitz im Betriebsrat steht den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten des Arbeitgebers typischerweise entgegen. Dies berechtigt den Arbeitgeber, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen – so das Bundesarbeitsgericht.
Dies wird ebenso für MAV-Vorsitzende gelten.
Quelle: Bund-Verlag