Einem Arbeitnehmer kann auch in seiner Freizeit das Lesen einer SMS von seinem Chef über den konkreten Arbeitsbeginn zumutbar sein. Sieht die betriebliche Regelung eines Rettungsdienstunternehmens vor, dass der konkrete Arbeitsbeginn für als Springer eingesetzte Notfallsanitäter einen Tag zuvor mitgeteilt wird, muss der Beschäftigte die Arbeitgeber-Weisung auch abrufen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 06.12.2023, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 AZR 349/22). Kommt er dem nicht nach und erscheint dadurch gar nicht oder erst verspätet zur Arbeit, liege wegen unentschuldigten Fehlens eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor.
Quelle: Thorsten Blaufelder