Arbeitnehmer muss unter Umständen eine SMS vom Chef auch in Freizeit lesen

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen

Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Arbeitsrecht

Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

Die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde kann Arbeitgeber zur Einführung eines Arbeitszeiterfassung verpflichten. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten nur teilweise oder gar nicht erfasst wird, kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb daraufhin überprüfen und für jeden Arbeitnehmer Belege über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit verlangen, wie das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten

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Rechtsprechung

Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Einem Arbeitnehmer kann auch in seiner Freizeit das Lesen einer SMS von seinem Chef über den konkreten Arbeitsbeginn zumutbar sein. Sieht die betriebliche Regelung eines Rettungsdienstunternehmens vor, dass der konkrete Arbeitsbeginn für als Springer eingesetzte Notfallsanitäter einen Tag zuvor mitgeteilt wird, muss der Beschäftigte die Arbeitgeber-Weisung auch abrufen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 06.12.2023, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 AZR 349/22). Kommt er dem nicht nach und erscheint dadurch gar nicht oder erst verspätet zur Arbeit, liege wegen unentschuldigten Fehlens eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor.

Quelle: Thorsten Blaufelder

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