Auch krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen u. U. „fröhlich bummeln“ gehen

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Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Bild von Sergei Tokmakov auf Pixabay
Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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LAG Chemnitz: Zweifel an psychogener Erkrankung nicht begründet

Das „fröhliche Bummeln“ einer krankgeschriebenen Arbeitnehmerin in der Leipziger Innenstadt und der Besuch einer Gartenparty können den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern. Dies gelte zumindest dann, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund hohen Belastundsdrucks an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt sei, entschied das Sächsiche Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz (AZ: 4 Sa 17/23). Die Chemnitzer Richter sprachen damit einer gekündigten Frau eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.403,00 € zu.

Quelle: Rechtsanwalt Blaufelder

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