Betriebsratsvorsitzender darf bewilligten Urlaub nicht einseitig unterbrechen

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LAG Mainz: Keine Zeitgutschrift für Betriebsratstätigkeit im Urlaub

Ein Betriebsratsvorsitzender darf wegen angefallener Betriebsratsarbeit nicht einseitig seinen einmal bewilligten Erholungsurlaub unterbrechen und für die Tätigkeit eine Zeitgutschrift verlangen. Vielmehr kann im Urlaubsfall der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden einspringen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 05.08.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 Sa 255/23).

Quelle: Rechtsanwalt Blaufelder

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