Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (06)

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen

Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Arbeitsrecht

Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

Die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde kann Arbeitgeber zur Einführung eines Arbeitszeiterfassung verpflichten. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten nur teilweise oder gar nicht erfasst wird, kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb daraufhin überprüfen und für jeden Arbeitnehmer Belege über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit verlangen, wie das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten

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Rechtsprechung

Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit

In § 40 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) wurde mit Buchstabe i die Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird eingeführt.

Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie bedingt hat die  Arbeit im Homeoffice und mobile Arbeit stark zugenommen. Daher war der Schritt, dieses Aufgabenfeld auch im MVG-EKD zu berücksichtigen, zu erwarten, zumal im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz schon eine entsprechende Regelung eingeführt wurde.

Das MVG-EKD geht aber über die Regelung im BetrVG hinaus. Während die Betriebsräte nur bei dem ‘WIE’ – der Ausgestaltung von mobiler Arbeit – mitbestimmen, hat die MAV Aufgaben bei ‘OB’ und ‘WIE’ – der Einführung und Ausgestaltung.

Das ‘klassische’ Homeoffice ist eigentlich keine mobile Arbeit. Schoof definiert ‘Mobile Arbeit’ in Betriebsratsarbeit von A – Z folgendermaßen:

Mobile Arbeit / Mobile Telearbeit / Mobile Working:
In diesem Fall ist der Beschäftigte nur noch gelegentlich im Betrieb (er verfügt dort meist über keinen eingerichteten Arbeitsplatz). Seine Arbeit findet an ständig wechselnden Einsatzorten statt (z. B. Außendienstmitarbeiter, Servicepersonal).
Arbeitsaufträge werden erledigt durch Verwendung mobiler Endgeräte wie Handy, Smartphone, Laptop, Tablet-PC, Notebook.
Mobile Arbeit ist nicht immer auch digitale Arbeit. Manche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erfassen alle Tätigkeiten, die online und offline außerhalb des Betriebs durchgeführt werden, ob per Computer, Telefon oder mit Papiermedien.

 

Für die MAV wird eine wichtige Aufgabe sein, durch eine gute Dienstvereinbarung die Bedingungen für ‘Mobile Arbeit’ zu Gunsten der Mitarbeiter*innen festzulegen.

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