'Nicht mehr betteln'
Übernahme der Kosten für sachkundige Personen
Die Mitarbeitervertretung kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Personen hinzuziehen. Bisher war es aber vor der Hinzuziehung erforderlich, dass die Dienststellenleitung der Kostenübernahme zugestimmt hat.
$ 30 Abs. 2 (a. F.):
(2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.
§ 30 Abs. 2 (neu)
(2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. Erforderliche Kosten für die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 werden von der Dienststelle übernommen; sie sind dieser vorher rechtzeitig anzuzeigen.
Neu ist, dass die Mitarbeitervertretung die Hinzuziehung einer sachkundigen Person ‘nur noch’ rechtzeitig anzeigen muss. Diese Neuregelung ist für die MAV-Arbeit eine positive Entwicklung. In der Vergangenheit gab es häufig Streit über die Hinzuziehung einer sachkundigen Person, da das MVG-EKD durch die alte Formulierung den Eindruck erweckt hat, dass die Dienststellenleitung in dieser Frage einen Ermessensspielraum hatte.
Durch die jetzt erfolgte Änderung in § 30 MVG-EKD wird klargestellt, dass auch die Kosten für die erforderliche Hinzuziehung einer sachkundigen Person von der Dienststellenleitung getragen werden müssen.
Die Hinzuziehung einer sachkundigen Person ist rechtzeitig anzuzeigen, damit die Dienststellenleitung die Erforderlichkeit überprüfen kann (siehe Begründung der Novellierung).
Mit der Begrifflichkeit ‘Anzeigen’ geht das MVG-EKD weiter als das Betriebsverfassungsgesetz, in dem als Anforderung an die Hinzuziehung einer sachkundigen Person eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verlangt wird. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- Wer ist die sachkundige Person?
- Zu welchem Thema/Inhalt wird die Sachkunde benötigt?
- Wann soll die sachkundige Person tätig werden?
- Was kostet der Einsatz der sachkundigen Person?
BAG 7 ABR 26/08
Aus der Entscheidung: ... § 80 Abs. 3 BetrVG eröffnet dem Betriebsrat die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung (vgl. BAG 26. Februar 1992 – 7 ABR 51/90 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 1). Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen. ...
Diese Anforderung an die Information der Dienststellenleitung werden sinngemäß auch für die Mitarbeitervertretung gelten.