Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (01)

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Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Deja Vu!?

Endlich Unternehmensmitbestimmung - oder doch nicht?

Mit großen Erwartungen haben die Mitarbeitervertretungen auf die EKD-Synode 2023 geblickt. Der zur Synode vorgelegte Gesetzesentwurf machte Hoffnung. Sehr konkret wurde in dem Entwurf die zukünftige Unternehmensmitbestimmung beschrieben. Auch wenn bei den unternehmerischen Entscheidungen die Dienstgeber letztendlich das Sagen hat, hätte eine verbindliche Unternehmensmitbestimmung einen erheblich Einfluss auf den Informationsanspruch der MAV. 

Aber die Unterbrechung der Synode wegen des Warnstreiks bei der Deutschen Bahn, hat scheinbar die ‘Arbeitgeberlobby’ dafür genutzt den EKD-Beschluss zunächst deutlich zu entschärfen.

Das war zunächst beabsichtigt:

(1) In diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3) ab einer Größe von regelmäßig 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Mitarbeitervertretung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus der Einrichtung in das Aufsichtsorgan der Einrichtung entsenden, sofern das Aufsichtsorgan mehr als acht Mitglieder hat. Bei einer Größe des Aufsichtsorgans von bis zu acht Personen kann die Mitarbeitervertretung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, eine Mitarbeiterin oder eine Mitarbeiterin der Einrichtung in das Aufsichtsorgan entsenden.

(2) Sofern ein Ausschuss Leitender Mitarbeitender in der Einrichtung gebildet ist, kann diesem zusätzlich die Entsendung eines Mitgliedes eingeräumt werden.

(3) Die entsandten Mitglieder müssen wählbar nach § 10 sein und die Voraussetzungen erfüllen, die für die Besetzung des Aufsichtsorgans vorgesehen sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die weiteren Mitglieder des Aufsichtsorgans.

(4) Eine Abberufung erfolgt durch das entsendende Organ, es sei denn, die Regelungen für das Aufsichtsorgan haben eine andere Festlegung getroffen. Im Falle einer Abberufung hat das entsendende Organ alsbald für eine Wiederbesetzung zu sorgen.

(5) Die von der Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitglieder sind zur Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Sie üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

Das ist daraus geworden:

(1) In diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3 und Dienststellenverbünde gemäß § 6a Absatz 1) ab einer Größe von 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter durch eine Vertretung an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen, sofern ein solches gebildet ist.

(2) Näheres bestimmt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung durch eine verbindliche verbandliche Regelung, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann.

Aus den zunächst durch gesetzgeberische Vorgaben konkreten Regelungen, ist wieder eine offene Regelung geworden, deren Ausgestaltung letztendlich den diakonischen Arbeitgebern überlassen wird.

Welche konkreten Regelungen wird das Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung festlegen? Wieviel Zeit wird sich das Werk dafür nehmen? Oder muss am Ende doch die EKD-Synode eine gesetzliche Regelung treffen? Es bleibt spannend! 

Mal wieder zeigt sich, dass das kirchliche Recht hinter den verbindlichen Regelungen im staatlichen Recht bleiben.

Ein bisschen erinnert dieses Vorgehen an die Einführung der Einigungsstelle im MVG-EKD – erst mal freiwillig und den Arbeitgebern nicht zu sehr wehtun.

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