Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt

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Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

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Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

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Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jetzt den Referentenentwurf für die Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung wurde der Entwurf dringend erwartet.

Was soll sich ändern?

Arbeitgeber müssen Beginn und Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter*innen aufzeichnen. Während die Entscheidung des BAG keine genauen Angaben zur Art der Erfassung gemacht hat, sieht der Referentenentwurf die elektronische Arbeitszeitzeiterfassung vor. Grundsätzlich soll die Dokumentation auf Papier nicht mehr erlaubt sein. Neben den klassischen Zeiterfassungssystemen sollen dazu aber auch Apps oder Tabellenkalkulationen erlaubt sein. Die Arbeitszeit ist täglich, und zwar am Tag der Arbeitsleistung, zu erfassen. Der Arbeitgeber soll verantwortlich sein, aber die Erfassung an die Mitarbeiter*innen delegieren können.

Aber es soll auch Ausnahmen geben

Für Kleinbetriebe bis 10 Mitarbeiter*innen soll die elektronische Arbeitszeiterfassung nicht verpflichtend werden. Auch soll durch Tarifverträge oder Dienst- und Betriebsvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrags auf die elektronische Form verzichtet werden können. Ebenso soll von der tagesgenauen Erfassung durch Tarifvertrag oder Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abgewichen werden können und zwar bis zu 7 Tage nach dem jeweiligen Tag der Arbeitsleistung. Je nach Größe des Unternehmens soll es unterschiedlich lange Übergangsfristen geben.

Weitere Informationen gibt es auf diversen Internetseiten, z.B.:

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