Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hatte darüber zu befinden, wann die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Arbeitszeitnachweisen fordern kann.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in § 17 Absatz 4:
… (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. …
Die Aufsichtsbehörde und eine Arbeitgeberin, ein Pflegedienst, stritten darum, ob die Behörde die Arbeitgeberin auch ohne vorherige Anhörung zur Vorlage der Arbeitszeitnachweise verpflichten kann.
Das OVG gab der Aufsichtsbehörde recht. Die verlangte Auskunft ist zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes erforderlich. Ein konkreter Verstoß oder Verdacht eines Verstoßes ist nicht zwingend erforderlich.
Leitsatz des Gerichtes (AZ: 1 L 50/19): Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält. Weder muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein.
Quelle: Haufe.de