Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Eine solche Regelung widerspreche den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung, die eine normative Wirkung für Betriebsvereinbarungen vorsehen, betonte das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 28.07.2020.
Quelle: Beck aktuell