Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat ein umfangreiches Informationsrecht. So auch bei einer tariflichen Leistungsbeurteilung. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kürzlich in einer Entscheidung festgestellt.
SBV und Arbeitgeber stritten sich darum, ob die SBV vor einer tariflichen Leistungsbesurteilung einer schwerbehinderten Arbeitnehmer*in anzuhören ist. Das LAG hat das bejaht (wie schon das LAG München 2017), weil es sich bei der Leistungsbeurteilung um eine Angelegenheit habdelt, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Quelle: LAG Hamm (Beschluss vom 14.01.2020 – 7 TaBV 63/19)