Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Die neuesten Beiträge

Bild von SplitShire auf Pixabay
Arbeits- und Gesundheitsschutz

Klarheit zum Pausenbeginn kann ausreichen

Arbeitgeber müssen nicht immer schon zu Beginn des Arbeitstags Klarheit über die Lage der Pausen schaffen. Wenn betriebliche Erfordernisse Flexibilität verlangen, reicht es aus, wenn die Mitarbeiter spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie nun eine Erholungspause haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 30.10.2024, in Erfurt veröffentlichten Urteil

Weiterlesen »
Arbeitsrecht

Verwaltungsgericht Hamburg betont Pflicht zum Arbeitsschutz

Die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde kann Arbeitgeber zur Einführung eines Arbeitszeiterfassung verpflichten. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten nur teilweise oder gar nicht erfasst wird, kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb daraufhin überprüfen und für jeden Arbeitnehmer Belege über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit verlangen, wie das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten

Weiterlesen »
Rechtsprechung

Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem betrieblichen Fußballturnier, steht er nur in engen Grenzen unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung. Nur weil der Arbeitgeber das von Mitarbeitern organisierte Turnier fördert und während der Veranstaltung auch Werbung für das Unternehmen zu finden ist, liegt bei einem Unfall eines kickenden Mitarbeiters noch kein Arbeitsunfall vor, urteilte am

Weiterlesen »

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat ein umfangreiches Informationsrecht. So auch bei einer tariflichen Leistungsbeurteilung. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kürzlich in einer Entscheidung festgestellt.

SBV und Arbeitgeber stritten sich darum, ob die SBV vor einer tariflichen Leistungsbesurteilung einer schwerbehinderten Arbeitnehmer*in anzuhören ist. Das LAG hat das bejaht (wie schon das LAG München 2017), weil es sich bei der Leistungsbeurteilung um eine Angelegenheit habdelt, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

Quelle: LAG Hamm (Beschluss vom 14.01.2020 – 7 TaBV 63/19)

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen