Vereinbarung kann Entgelt unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen enthalten

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Wortlaut eindeutig: Keine Corona-Prämie für Pflegehilfskraft

Das VG Karls­ru­he hat die Klage einer Pfle­ge­hilfs­kraft auf Zah­lung einer Co­ro­na-Son­der­leis­tung ab­ge­wie­sen. Die Re­ge­lung des Pfle­ge­bo­nus­ge­set­zes sei nur auf Fach­kräf­te an­wend­bar, der Staat habe hier un­ter­schei­den dür­fen. Quelle: Beck aktuell

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Wenn Kollegen die Kündigung fordern ->Druckkündigung

Will die Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr mit einer Kollegin zusammenarbeiten und droht ein Teil sogar einen Arbeitsplatzwechsel an, kann die Arbeitgeberin der unliebsamen Beschäftigten deshalb noch nicht kündigen. Bevor eine solche Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein kann, muss die Arbeitgeberin sich erst einmal aktiv vor die Arbeitnehmerin stellen, um den von den Kollegen

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Arbeitsrecht

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Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

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Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, wie wichtig Tarifverträge auch für Kirchen und ihre Einrichtungen sind.

Das BAG hat mit Urteil vom 24. Mai 2018 – AZ: 6 AZR 308/17 – festgestellt, dass ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitsverträge abschließen kann, die keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen haben. Grenzen werden nur durch das staatliche Arbeitsrecht aufgezeigt.
Nach Auffassung des Gerichts binden die kirchengesetzlichen Regelungen den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Verstößt er hiergegen, muss er kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und auch mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen.

Eine Nichtbeachtung kirchengesetzlicher Vorgaben führt nicht zu einer Unwirksamkeit der aarbeitsvertraglichen Regelung.

Der Fall: Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen. Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt. Sie verlangt die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des BAG

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