Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen Internetzugang zum Arbeitsplatz und die Teilhabe am externen E-Mail-Verkehr verlangen. Vorausgesetzt, die Zugänge sind zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich. Dann darf der Arbeitgeber das Gremium nicht auf einen internen Blog oder gar das schwarze Brett verweisen, um Mitteilungen verbreiten zu können – so das LAG Schleswig-Holstein.
Quelle: Bund-Verlag