Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich

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Ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratstätigkeit praktisch nie während der Arbeitsstunden, z. B. eines Zeitungszustellers, stattfinden kann.

Quelle: Bund-Verlag | Bundesarbeitsgericht – 7 AZR 480/12

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