Nachrichten-Archiv

Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Wenn die Schwerbehinderung augenfällig ist

Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass der Arbeitgeber um die Schwerbehinderung weiß. Müsste dem Arbeitgeber die gesundheitliche Beeinträchtigung »ins Auge springen«, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer ihm die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat – so das LAG Rheinland-Pfalz.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Job-Befristung muss unmissverständlich sein

Aus der Befristungsabrede muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit klar und unmissverständlich die Einigung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fristablauf oder Zweckerreichung hervorgehen.

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