Wir haben bereits darüber informiert, dass das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie gebeten. Dabei geht es um die Frage, ob die Richtlinie so zu verstehen ist, dass die Kirchen verbindlich selbst bestimmen können, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Der Autor gibt in seinem Blog eine umfangreiche Einschätzung.