(1) Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel
5 – 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16 – 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 – 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 – 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 – 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601– 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1001 – 1500 Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
1501 – 2000 Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.
Bei Dienststellen mit mehr als 2000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.
(2) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
(3) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 Absatz 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststelle maßgebend.
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