1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag
a) der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und
b) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind.
2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
b) am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind,
c) zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
d) als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind.
EKvW
§ 5 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz (zu § 10 Absatz 1 Buchstabe b) § 10 Absatz 1 Buchstabe b erster Halbsatz wird nicht angewendet.
EKiR
§ 3 MVG-EKiR
§ 10 Absatz 1 Buchstabe b MVG-EKD findet keine Anwendung.