Tabellenentgelt

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(1) Der bzw. die Mitarbeitende erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2) Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4a, Mitarbeitende, die unter die Anlage 2 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4c, Mitarbeitende, die unter die Anlage 3 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4b, Mitarbeitende, die unter Anlage 8 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4d, und Mitarbeitende, die unter die Anlage 9 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4e.

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