2.10 Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten 1, 2
Vorbemerkungen:
- Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
- Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
- Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden. Ausgenommen hiervon sind eingruppige Einrichtungen.
FG | Tätigkeitsmerkmal | Egr. |
1 | Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2 | SE 3 |
2 | Kinderpflegerinnen mit staatl. Anerkennung oder staatl. Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung3 | SE 4 |
3 | Fachkräfte als Ergänzungskräfte4 | SE 5 |
4 | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit5 | SE 8 |
5 | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen | SE 9 |
6 | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
a) in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration 3, 5, 6 |
SE 8b |
7 | Leiterinnen von Kindertagesstätten7, 8 | SE 9 |
8 | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7, 8 | SE 13 |
9 | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen | SE 13 |
10 | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8 | SE 15 |
11 | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen | SE 15 |
12 | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8 | SE 16 |
13 | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen | SE 16 |
14 | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8 | SE 17 |
15 | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen | SE 17 |
16 | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8 | SE 18 |
17 | Fachberaterinnen für Kindertagesstätten | SE 18 |
1 Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht. Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2 Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 5 vorbehalten sind.
3 Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
4 Fachkräfte als Ergänzungskräfte sind Fachkräfte im Sinne von Anmerkung 5 Satz 1 in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht diesen Fachkräften vorbehalten sind.
5 Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
a) Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
b) Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
c) Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
d) Kinderkrankenschwestern, die für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden,
e) Absolventinnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,
f) Absolventinnen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen.
Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen diesen Fachkräften vorbehalten ist.
6 Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
7 Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten von ihnen zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
8 Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 €.
Übergangsregelungen
1) Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 geltenden Fallgruppen 1.4, 1.6 und 1.7 eingruppiert und die am 1. Oktober 2015 auf Grund dieser Arbeitsrechtsregelung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet. Auf alle anderen Fälle, in denen die Mitarbeiterinnen in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, finden die Regelungen gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF Anwendung.
2) Für Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe SE 9 gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erreichte Stufe 1 und 2 als Besitzstand.
3) Für Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des § 14 Absatz 4 BAT-KF erfolgt und bei denen am 1. Oktober 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
4) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet § 4 Absatz 4 Satz 4 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Anwendung
5) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16. Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.
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