SD-Entgeltgruppenplan (SDEGP-BAT-KF)

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MA in der ErziehungshilfePädagogische MA in Internaten1MA im handwerklichen, haus- oder landwirtsch. Erziehungsdienst1Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im SozialdienstMA in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst1MA in Werkstätten für behinderte Menschen1MA in der BehinderthilfeMA in der Gefährdetenhilfe
FG Tätigkeitsmerkmal EGr.
1 Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe SD 2
2 Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist SD 3
3 Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung ¹ SD 4
4 Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit ² SD 8b
5 Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte SD 9
6 Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit ³ SD 9
7 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 SD 10
8 Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist SD 11
9 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit SD 12
10 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 SD 15
11 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit 4 SD 15
12 Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden SD 16
13 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14 SD 16
14 Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden SD 18
15 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16 SD 17
16 Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden SD 18

1 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.

2 Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:

a) Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
b) Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
c) Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
d) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.

3 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Erziehungshilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.

4 Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.

FG Tätigkeitsmerkmal EGr.
1 Pädagogische Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist SD 3
2 Internatserzieherinnen ohne eine für den Internatsdienst förderliche Ausbildung SD 4
3 Internatserzieherinnen mit einer für den Internatsdienst förderlichen Ausbildung,
z. B. als Erzieherinnen
SD 8b
4 Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Internatserzieherinnen SD 12
5 Internatsleiterinnen SD 16
6 Internatsleiterinnen mit mindestens 15 Mitarbeitenden SD 18

1Internate im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Heime, die mit einer weiterführenden Schule verbunden sind.

FG Tätigkeitsmerkmal EGr.
1 Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst SD 2
2 Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist SD 3
3 Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit SD 4
4 Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit SD 5
5 Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung

a) als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

b) als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6

SD 9
6 Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten
SD 9
7 Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen,
hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8
SD 9
8 Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten SD 13
9 Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang oder die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fallgruppe 8 herausheben SD 15

1 Meisterinnen und Gärtnermeisterinnen, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nummer 4.1 und 4.4 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF – Handwerkerin; Mitarbeiterin in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen – eingruppiert.

FG Tätigkeitsmerkmal EGr.
1 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit SD 12
2 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit1 SD 15
3 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt2 SD 18

1 Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.

2 Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 2 durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, denen als Leiterin eines Diakonischen Werkes oder einer anderen entsprechenden Einrichtung mindestens zwölf Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe SD 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

FG Tätigkeitsmerkmal EGr.
1 Mitarbeiterinnen im Sozial – oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege SD 2
2 Mitarbeiterinnen im Sozial- oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist SD 3
3 Mitarbeiterinnen im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege mit einer für diese Tätigkeit
förderlichen Ausbildung2
SD 4
4 Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit3 SD 8a
5 Leiterinnen der Familienpflege SD 9
6 Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind SD 9
7 Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind SD 13

1 Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereiches „Fortführung des Haushalts“ im Rahmen der Aufgaben einer Diakoniestation. Einsatzleiterinnen dieses Arbeitsbereiches sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen der Familienpflege eingruppiert.

2 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegehelferin oder Familienpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.

3 Fachkräfte sind:

a) Familienpflegerinnen,
b) Altenpflegerinnen,
c) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung

 FG Tätigkeitsmerkmal EGr.
 1 Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen SD 2
 2 Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist SD 3
 3 Mitarbeiterinnen mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 SD 4
 4 Mitarbeiterinnen mit mindestens einjähriger fachspezifischer Ausbildung (z. B. Heilerziehungshelferin) und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 SD 4
 5 Mitarbeiterinnen mit Gesellen- oder Facharbeiterinnenbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 SD 8a
 6 Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder als staatlich geprüfte Technikerin und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 SD 8b
 7 Erzieherinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Heilpädagoginnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung in entsprechender Tätigkeit SD 8b
 8 Abteilungsleiterin oder Bereichsleiterin mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen mit dieser Zusatzqualifikation durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind2 SD 10
 9 Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit einer Arbeitsvorbereiterin3 SD 11
 10 Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit SD 12
 11 Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschul- oder Bachelor-Abschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation mit entsprechender Tätigkeit2 SD 12
 12 Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 152 SD 13
 13 Leiterinnen von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation25 SD 13
 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4 SD 15
 15 Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen2 SD 15
 16 Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 172 SD 15
 17 Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen2 SD 16
 18 Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 192 SD 16
 19 Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen2 SD 17
 20 Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 212 SD 17
 21 Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 480 Plätzen2 SD 18

1 Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 3 bis 6 AEGP-BAT-KF sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.

2 Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der für die jeweilige Funktion vorgesehene Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz – SchwbWV) erworben. Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation eingestellt, so sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9.

3 Arbeitsvorbereiterinnen sind Mitarbeiterinnen, die die Beschaffung und Umsetzung von Arbeitsaufträgen technisch und kaufmännisch zu verantworten und für einen Arbeitsvorgang mit Menschen mit Behinderungen vorzubereiten haben.

4 Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.

5 Zweigwerkstätten oder Fachabteilungen in der Werkstatt für behinderte Menschen sind z. B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder durch fachlich gebotene eigene Struktur.

 FG  Tätigkeitsmerkmal EGr.
 1 Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe  SD 2
 2 Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist  SD 3
 3 Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1 SD 4
 4 Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2 SD 8b
 5 Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte SD 9
 6 Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3 SD 9
 7 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 SD 10
 8 Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist SD 11
 9 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit SD 12
 10 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 SD 15
 11 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4 SD 15
 12 Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden SD 16
 13 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14 SD 16
 14 Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden SD 18
 15 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16 SD 17
17 Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden SD 18

1 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.

2 Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:

a) Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
b) Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
c) Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
d) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.

3 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Behindertenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.

4 Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.

FG Tätigkeitsmerkmal EGr.
1 Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe SD 2
2 Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist SD 3
3 Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1 SD 4
4 Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2 SD 8b
5 Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte SD 9
6 Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3 SD 9
7 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 SD 10
8 Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist SD 11
9 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit SD 12
10 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 SD 15
11 Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4 SD 15
12 Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeiterinnen SD 16
13 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14 SD 16
14 Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeiterinnen SD 18
15 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16 SD 17
16 Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeiterinnen SD 18

1 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.

2 Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:

a) Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
b) Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
c) Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
d) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.

3 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Gefährdetenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.

4 Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.

Übergangsregelungen

1)    Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 gel­tenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind

EGr am 30. September 2015 EGr am 1. Oktober 2015
SD 6, Fallgruppen 5.4 und 6.5 SD 8a, Fallgruppen 5.4 und 6.5
SD 7, Fallgruppe 6.6 SD 8b, Fallgruppe 6.6
SD 8, Fallgruppen 1.4, 2.3, 6.7, 7.4 und 8.4 SD 8b, Fallgruppen 1.4, 2.3, 6.7, 7.4 und 8.4

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Oktober 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Zwischenstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, verändert sich die individuelle Zwischenstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Entsprechendes gilt, wenn sich lediglich die Tabellenentgelte ab 1. Oktober 2015 erhöhen.

Auf die nachfolgend genannten Überleitungsfälle finden die Regelungen gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF Anwendung:

EGr am 30. September 2015 EGr am 1. Oktober 2015
SD 6, Fallgruppe 3.5 SD 9, Fallgruppe 3.5 SD 7, Fallgruppe 3.6 SD 9, Fallgruppe 3.6
SD 8, Fallgruppen 3.7 und 5.5 SD 9, Fallgruppen 3.7 und 5.5
SD 9, Fallgruppen 1.7, 7.7 und 8.7 SD 10, Fallgruppen 1.7, 7.7 und 8.7
SD 10, Fallgruppen 1.8, 7.8 und 8.8 SD 11, Fallgruppen 1.8, 7.8 und 8.8
SD 10, Fallgruppen 3.8 und 5.7 SD 13, Fallgruppen 3.8 und 5.7
SD 13, Fallgruppen 1.10, 3.9, 7.10 und 8.10 SD 15, Fallgruppen 1.10, 3.9, 7.10 und 8.10
SD 15, Fallgruppen 1.12, 1.13, 2.5, 7.12, 7.13, 8.12 und 8.13 SD 16, Fallgruppen 1.12, 1.13, 2.5, 7.12, 7.13, 8.12 und 8.13
SD 17, Fallgruppen 1.14, 2.6, 7.14 und 8.14 SD 18, Fallgruppen 1.14, 2.6, 7.14 und 8.14

2) Für Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des § 14 Absatz 4 BAT-KF erfolgt und bei denen am 1. Oktober 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.

3) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet § 4 Absatz 4 Satz 4 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Anwendung.

4) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16. Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.

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