Schweigepflicht

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1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. In Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitervertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.

2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitervertretung. Sie entfällt auf Beschluss der Mitarbeitervertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt.

Staatliche Gerichte
  • LAG Baden-Württemberg 17 Sa 16/11
    Die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung durch ein Betriebsratsmitglied an Dritte stellt sowohl eine Amtspflicht- als auch eine Vertragspflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nur auf dem dringenden Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gestützt wird. Im Rahmen der Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in diesem Fall jedoch eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausreichend sein.
  • LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 400/14
    Aus der Pressemeldung des Gerichts: „Zwar kann die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dies ist jedoch nicht bei jeder Weiterleitung sensibler Daten der Fall.“
    In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Betriebsratsmitglied, das volle Zugriffsrechte auf das SAP-System hatte, einem „Schwesterbetriebsrat“ von einer Rechnung über eine arbeitsrechtliche Beratung in Kenntnis gesetzt. Das Betriebsratsmitglied hatte von der Rechnung im Rahmen einer Auftragsbearbeitung erfahren. Die Rechnung enthielt keinen Vertraulichkeitsvermerk. Der Arbeitgeber kündigte das Betriebsratsmitglied außerordentlich. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die außerordentliche Kündigung für nicht gerechrtfertigt. „Der Kläger hatte einen uneingeschränkten Zugriff auf die SAP-Daten. Es handelt sich bei den Unterlagen nicht um Geschäftsgeheimnisse. Weiter aus der Pressemitteilung: „Es fehlte jeder Vertraulichkeitsvermerk der Beklagten. Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der von der Beklagten gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens nicht um einen Dritten.“ Eine Abmahnung hätte nach Ansicht des Gerichts ausgereicht.

 

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