Ruhezeit

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Mit der Richtlinie 2003/88/EG verpflichtet die EU ihre Mitgliedsstaaten jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden zusammenhängende Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden zu gewähren.

Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG
Tägliche Ruhezeit

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Ruhezeit ist nach Auffassung der EU „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“ (siehe Art. 2 Begriffsbestimmungen).

Nach allgemeiner Auffassung ist Ruhezeit die Zeit zwischen zwei Arbeitsschichten einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers.

Grundsätzlich schließen sich Arbeitszeit und Ruhezeit aus.

Nach herrschender Meinung verfolgt Ruhezeit mehrere Zwecke

  • Erholung von den arbeitsbedingten Belastungen,
  • Möglichkeit zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten und
  • Möglichkeit zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Wie kommt die Bundesregierung den EU-Forderungen nach?

Mit dem Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), insbesondere der Novellierung 2003, wurde die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Die Ruhezeit ist in § 5 ArbZG geregelt.

§ 5 Ruhezeit (ArbZG)

1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
4) (aufgehoben)

Welche Abweichungen von der 11-stündigen Ruhezeit gibt es?

Bei der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie wurden im Arbeitszeitgesetz leider einige Öffnungen vorgesehen, die den Tarifparteien und auch den Kirchen die Möglichkeit eröffnen eine kürzere Ruhezeit festzulegen.

Arbeitszeitgesetz - 11 Stunden
Krankenhäuser - 10 Stunden
BAT-KF - 9 Stunden
1 Stunde weniger Ruhezeit in Krankenhäusern …

§ 5 Abs. 2 ArbZG eröffnet die Möglichkeit die Ruhezeit auf 10 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungsmöglichkeit gilt bereichsbezogen. Zu den zugelassenen Bereichen gehören u.a. Krankenhäuser und andere Einrichtungen, in denen Personen behandelt, gepflegt und betreut werden.

Die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ArbZG setzt keine Regelung durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung voraus. Nach Buschmann/Ulber* handelt es sich um eine Zulassungsnorm, um eine Abweichungsmöglichkeit und nicht um einen Regelfall.

Voraussetzung zur Nutzung der Abweichungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist aber, dass jede (einzelne) Verkürzung innerhalb von 4 Wochen durch eine Ruhezeitverlängerung auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss auch die Verkürzung der Ruhezeit um wenige Minuten durch eine mindestens 12-stündige Ruhezeit ausgeglichen werden.

Sonderfall: Rufbereitschaft

Grundsätzlich schließen sich Arbeit und Ruhezeit aus (s.o.). Das gilt auch für den Bereitschaftsdienst. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und kann daher keine Ruhezeit sein.

Eine Ausnahme ist allerdings die Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und daher Ruhezeit. Die Heranziehung zur Arbeit stellt allerdings Arbeitszeit dar. § 5 Abs. 3 ArbZG lässt eine Kürzung der Ruhezeit durch eine Inanspruchnahme unter zwei Bedingungen zu:

  1. Die Inanspruchnahme darf nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit dauern (11 Stunden : 2=5,5 Stunden). Zwischen letzter Inanspruchnahme und Arbeitsbeginn müssen mindestens 5,5 Stunden ohne Einsatz liegen.
  2. Die Ruhezeitverkürzung muss zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
2 Stunden weniger bei Kirche und Diakonie

§ 7 ArbZG lässt noch eine weitere Abweichung von der 11-stündigen Ruhezeit zu. Durch Tarifvertrag oder durch eine im Tarifvertrag zugelassene Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden gekürzt werden. Da die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen keine Tarifverträge sind, lässt das ArbZG ausdrücklich auch die 2-stündige Verkürzung der Ruhezeit in den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu.

§ 7 Abweichende Regelungen (ArbZG)

1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

3. abweichend von § 5 Absatz 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.


Im Öffentlichen Dienst wurde bisher noch nicht zu dieser abweichenden Regelung gegriffen.  Die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beider Konfessionen haben die Kürzung der Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden in ihren Regelungen vorgesehen. Im BAT-KF wird auch der Ausgleichszeitraum für verkürzte Ruhezeiten auf bis zu 13 Wochen festgesetzt. Auch hier wird die Abweichungsmöglichkeit des § 7 ArbZG genutzt.

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit (BAT-KF)

3) … Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.

Die AVR-DD schreiben zumindest den Abschluss einer Dienstvereinbarung vor und setzt deutlich engere Grenzen als der BAT-KF.

§ 9a Pausen und Ruhezeit (AVR-DD)

4) Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen wird. Die Verkürzung der Ruhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen.

Hat auch der BAT-KF Regelungen zur Ruhezeit?

Da Abweichungen von dem Grundsatz der 11-stündigen Ruhezeit nur aufgrund von Tarifverträgen oder eben auch kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen möglich sind, gibt es auch im BAT-KF eine Konkretisierung der Ruhezeit.

Diese Konkretisierung ist in § 6 BAT-KF beschrieben.

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit (BAT-KF)

3)… Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.


Was kann die MAV tun?

Die MAV hat beim Thema Arbeitszeit ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht. Ansatzpunkte für die MAV sind beispielsweise:

  • § 40 Buchstabe d: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • § 40 Buchstabe b: Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren
    Ziel der Mitbestimmungsrechte ist vor allem der Schutz der Beschäftigten vor gesundheitlichen Schäden. Die verschiedenen Schutzgesetze sind Mindestnormen, die es in den Dienststellen auszugestalten gilt. Die Arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen können dabei eine Hilfe sein.
    Die MAV ist bei der Mitbestimmung zu § 40 MVG auch nicht derart eingeschränkt, dass sie ihre Zustimmung nur bei gesetzlichen Verstößen des Dienstgebers verweigern kann. Der KGH hat 2013 hierzu bereits eine Entscheidung getroffen. Bei dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es unter anderem auch um das Thema Ruhezeit.

Leitsätze KGH.EKD I-0124/V5-13

1. Ein Feststellungsantrag bedarf im kirchengerichtlichen Verfahren in Mitarbeitervertretungssachen eines Feststellungsinteresses. Für dessen Annahme ist es nicht ausreichend, dass die mit einem Antrag angestrebte Entscheidung Richtschnur für das Verhalten der Beteiligten in verschiedenen künftigen Fällen und Fallkonstellationen sein kann.

2. Die Mitarbeitervertretung darf ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme der Dienststellenleitung nicht nur verweigern, wenn die Festlegungen in einem Dienstplan gegen höherrangiges Recht verstoßen. Vielmehr darf sie sich auf alle Gründe berufen, die dem Schutzbereich des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zugeordnet werden können.

3. Es besteht kein Feststellungsinteresse an einem Feststellungsantrag der Dienststellenleitung, mit dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Gestaltungen in Dienstplänen (rechtmäßig sind), weil die Mitarbeitervertretung den Dienstplänen nach einer derartigen Feststellung immer noch die Zustimmung verweigern könnte.

  • § 46: Initiativrecht
    Mit dem Initiativrecht kann die MAV den Spieß rumdrehen. Nicht mehr nur auf Anträge der Dienststellenleitung reagieren, sondern durch eigene Vorschläge zum Schutz der Mitarbeitenden agieren und die Dienststellenleitung zum reagieren zwingen. Unter Umständen kann auch im Streitfall zu einem Initiativantrag das Kirchengericht (Schlichtungsstelle) angerufen werden.
  • § 35 Absatz 3 Buchstabe b: Einhaltung von Gesetzen und Vereinbarungen

* Buschmann/Ulber: Arbeitszeitgesetz – Basiskommentar (Bund-Verlag)

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