(1) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu bilden sind.
EKvW § 3 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz (zu § 5 Absatz 1)
Werden aufgrund der Struktur kirchlicher Dienste Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Kirchenkreises oder Verbandes mit Diensten in Kirchengemeinden oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche mit Diensten in Kirchenkreisen, Verbänden oder Kirchengemeinden beauftragt, können diese Mitarbeitergruppen unter der Voraussetzung von § 5 Absatz 1 Satz 1 MVG eine gesonderte Mitarbeitervertretung bilden; das Verfahren wird in der Wahlordnung geregelt. Diese Mitarbeitervertretung nimmt die Aufgaben der Mitarbeitervertretung gegenüber der Dienststellenleitung des Arbeitgebers sowie gegenüber der Dienststellenleitung der Dienststellen, in der die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen tätig sind, wahr.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist.
(3) Die Gliedkirchen sowie die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass für Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen werden.
EKvW
§ 4 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz (zu § 5 Absatz 3)
Unbeschadet der Bildung von Mitarbeitervertretungen im Übrigen können mehrere oder alle Mitarbeitervertretungen der Kirchengemeinden eines Kirchenkreises oder eines Verbandes zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben im Sinne des § 35 und 36 MVG gegenüber dem Kirchenkreis oder Verband eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden, soweit nicht für diese Körperschaften eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 2 MVG gebildet ist; Entsprechendes gilt für die rechtlich selbständigen Werke und Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers. Für das Zusammentreten zur ersten Sitzung gilt § 6 Absatz 4 MVG entsprechend.
(4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen.
(5) Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen.
(6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.