Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
- von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen und
- von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von 10 Tagen.
§ 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
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