« Back to Glossary Index(1) Die Mitarbeitervertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen schriftlich vorschlagen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Kommt in den Fällen des Absatzes 1, in denen die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach der Ablehnung das Kirchengericht anrufen. Die Mitarbeitervertretung kann das Kirchengericht ferner innerhalb von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 schriftlich Stellung genommen hat.
(3) Die Anrufung des Kirchengerichts ist für Regelungsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach § 40 ausgeschlossen, wenn eine Einigungsstelle nach § 36a besteht. In diesen Fällen unterbreitet die Einigungsstelle den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag.
Kirchengerichte
FormalienEinzelfälle
- Kirchengerichtshof I-0124/U3-12
Eine Mitarbeitervertretung kann im Wege des Initiativrechts ohne Änderung der für die Eingruppierung maßgeblichen Tatsachen keine abweichende Eingruppierung durchsetzen, wenn sie der Eingruppierung zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach § 38 Absatz 3 MVG.EKD als erteilt gilt.
Staatliche Gerichte
Arbeitszeiterfassung
- LAG Düsseldorf 3 TaBV 29/21
Leitsatz: Die Rechtsfrage, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung zusteht, ist derzeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten, eine aktuelle Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Die inzwischen mehr als 30 Jahre alte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1989 (1 ABR 97/88) ist nicht geeignet, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung zu begründen. Dementsprechend ist eine Einigungsstelle zur Regelung der Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung derzeit nicht offensichtlich unzuständig und mithin nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzusetzen.
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