« Back to Glossary Index(1) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.
(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretungen eines Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden, bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.
(4) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß.
Kirchengerichte
BildungZuständigkeiten
- KGH.EKD I-0124/R8-09
Leitsatz:
1. Die Befugnis zur Errichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund (§ 6a Abs. 2 MVG.EKD) steht nur den einzelnen Mitarbeitervertretungen zu, deren Dienststellen im Verbund zusammengefasst sind, nicht aber einer Gesamtmitarbeitervertretung i.S.d. § 6 MVG.EKD.
2. Unter „Antrag“ ist die Aufforderung mindestens einer Mitarbeitervertretung an alle anderen Mitarbeitervertretungen in den „verbundenen“ Dienststellen zu verstehen, der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund zuzustimmen. Sodann haben die einzelnen Mitarbeitervertretungen in getrennten Sitzungen zu beschließen, ob auch sie mit der Errichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund einverstanden sind. Findet sich insoweit eine Mehrheit der Beschlüsse der einzelnen Mitarbeitervertretungen, so ist die Gesamtmitarbeitervertretung nach § 6a Absatz 2 Halbsatz 1 MVG.EKD errichtet. Bestehen im Dienststellenverbund nur zwei Mitarbeitervertretungen, so genügt bereits der entsprechende Beschluss einer der beiden Mitarbeitervertretungen zur Errichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund (§ 6a Absatz 2 Halbsatz 2 MVG.EKD). In die derart nach § 6a Absatz 2 MVG.EKD errichtete Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund entsenden die Mitarbeitervertretungen sodann durch Beschluss Mitglieder.
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