Erholungsurlaub

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1) Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht und die zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden.  Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. eines Zusatzurlaubes gemäß § 208 SGB IX sind dabei unter Anrechnung auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren.

2) Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.  Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres

3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbeitende bzw. die Mitarbeitende als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  2. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  3. Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 20 genannten Zeitraum gezahlt.

Urteile
Staatliche Gerichte
UrlaubsanspruchRückrufrechtKürzung|Erhöhung
  • LAG Baden Württemberg 4 Sa 73/18
    Leitsätze:
    1. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
    2. Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.
    3. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
  • LAG Köln 4 Sa 1095/15
    Leitsätze:
    1. Das Unionsrecht (Urteil des EUGH vom 12.06.2014 – C-118/13 – Bollacke) gebietet es, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG so auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen (wie LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014- 21 Sa 221/14).
    2. Für die Jahre 2012 und 2013 scheitert aber ein dementsprechender Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des BAG am Verschulden des Arbeitgebers.

  • Bundesarbeitsgericht 1 AZR 200/58 Leitsätze: 1. … 2. Eine Urlaubserteilung kann nach Antritt des Urlaubs nur mit Wirkung ex nunc und nach Beendigung des Urlaubs nicht mehr angefochten werden.
  • Bundesarbeitsgericht 9 AZR 405/99 Leitsätze: 1. … 2. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).

  • Bundesarbeitsgericht 9 AZR 53/14 (F) Leitsatz: Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 (gleiche Formulierung im BAT-KF), derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

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