Erfordernis der Zustimmung (§ 168)

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Urteile
Staatliche Gerichte
WirksamkeitTab 2 titleTab 3 title
  • Bundesarbeitsgericht 2 AZR 991/11
    Leitsatz: Die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet – es sei denn, sie wäre nichtig – für den Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist.
  • LAG Hamm 11 Sa 431/02
    Leitsatz: Eine zustimmungslose und damit unwirksame Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers liegt auch dann vor, wenn die Zustimmung zunächst erteilt, aber nach Kündigungsausspruch von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber nun seinerseits gegen die Aufhebung der Zustimmung Rechtsmittel einlegt. Die Begründung der die Zustimmung aufhebenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht nicht auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen, auch wenn sie angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist.
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