« Back to Glossary Index1) Die Mitarbeitervertretung darf in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 42 und § 43) mit Ausnahme des Falles gemäß § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
a) die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
b) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahme betroffene oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
c) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.
2) Im Falle des § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) darf die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.
3) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend.
Kirchengerichte
AnforderungenVersagungsgründe
- Kirchengerichtshof I-0124/R10-09
1. Eine Benachteiligung i.S. des § 41 Absatz 1 Buchstabe b) MVG.EKD liegt nur vor, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass ein betroffener oder ein anderer Mitarbeiter benachteiligt wird, ohne dass dies gerechtfertigt ist.
2. Die Nichterfüllung einer Erwartung stellt keine Benachteiligung dar. Eine Benachteiligung setzt eine Rechtsverletzung voraus.
3. Benachteiligt ist ein Mitarbeiter infolge der Besetzung einer Stelle mit einer anderen Person, wenn diese Stellenbesetzung mit der anderen Person rechtswidrig ist, weil gerade dieser Mitarbeiter einen Rechtsanspruch darauf hat, eben auf jener Stelle eingesetzt zu werden.
Staatliche Gerichte
AnforderungenVersagungsgründe
- Bundesarbeitsgericht 1 ABR 35/83
1. Verweigert der Betriebsrat einer geplanten Einstellung form- und fristgerecht seine Zustimmung mit der Begründung, die vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen bestimmte tarifliche Vorschriften, so muss der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Absatz 4 BetrVG durchführen.
2. Die wiederholte Verweigerung der Zustimmung zu gleich gelagerten personellen Maßnahmen mit einer Begründung, von der allgemein anerkannt ist, dass sie zur Verweigerung der Zustimmung nicht berechtigt, kann missbräuchlich sein.
3. Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 20. Juni 1978 fest, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern kann, die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unzulässig.
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