Bildung von Gesamtausschüssen

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1) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.

2) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß. Die Gliedkirchen können nähere Bestimmungen über die Freistellung der Mitglieder des Gesamtausschusses treffen.

EKvW
§ 8 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz
(zu §§ 54 und 55 MVG.EKD)
1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 Absatz 1 MVG.EKD wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen für den Bereich der Landeskirche und für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen je ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet. Für den Bereich der Lippischen Landeskirche kann in die beiden Gesamtausschüsse je ein Mitglied entsandt werden.
2) Der Gesamtausschuss für den Bereich der Landeskirche besteht aus bis zu 14 Mitgliedern. Der Gesamtausschuss für den Bereich der Diakonie besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Werden für den Bereich der Lippischen Landeskirche Mitglieder entsandt, erstrecken sich die Aufgaben der Gesamtausschüsse auf die Mitarbeitervertretungen der Lippischen Landeskirche oder auf die Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche.
3) Die Gesamtausschüsse werden jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
4) § 55 Absatz 2 MVG.EKD findet keine Anwendung.
5) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
6) Weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung können von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen im Benehmen mit den Gesamtausschüssen durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

EKiR
§ 12 MVG-EKiR
(zu §§ 54 und 55)
1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 Absatz 1 MVG-EKD wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet.
2) Der Gesamtausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von Mitarbeitervertretungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
3) In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung nach Absatz 6 so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst.
4) Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
5) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses erforderlichen Kosten werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils zur Hälfte getragen.
6) Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen.
7) Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
8) § 55 Absatz 2 MVG.EKD findet keine Anwendung.
9) Das Wahlverfahren sowie weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung der Absätze 1 bis 7 werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes durch eine Ausführungsverordnung geregelt.

Hier geht es zur Ausführungsverordnung.

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