Bildung und Zusammensetzung der Kammern

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(1) Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. Die Gliedkirchen können andere Besetzungen vorsehen. Vorsitzende und beisitzende Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sofern das Kirchengericht auch für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.

(2) Vorsitzende sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.

(3) Für die Berufung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden.

(4) Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Dienstgeber berufen; das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.

(5) Das Nähere regeln

1.) der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung,
2.) die Gliedkirchen für ihren Bereich.

EKvW
§ 8 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz
(zu § 58 Absatz 5)
(1) Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Evangelische Kirche von Westfalen, die ihr angehörenden kirchlichen Körperschaften, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und dessen Mitglieder sowie für andere kirchliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und weitere Einrichtungen, die die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes und die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beschlossen haben. Sie besteht aus zwei Kammern mit je drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Eines der beisitzenden Mitglieder muss einer Dienststellenleitung im Sinne von § 4 Absatz 1 MVG angehören. Das andere beisitzende Mitglied muss nach § 10 MVG in die Mitarbeitervertretung wählbar sein.
(2) Für den Vorsitz und dessen Stellvertretung ist nur wählbar, wer über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst verfügt und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie im evangelischkirchlichen oder diakonischen Dienst steht.
(3) Für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle wird mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt. Für sie gelten die Voraussetzungen für die Bestellung der jeweiligen Mitglieder entsprechend. Die Kirchenleitung bestimmt die Zahl der stellvertretenden Mitglieder für jede Kammer nach deren Anhörung.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungsstelle werden von der Landessynode gewählt.
(5) Der oder die Vorsitzende kann zu Beginn eines Kalenderjahres bestimmen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Falle der Verhinderung der jeweiligen Mitglieder eintreten.
(6) Den Mitarbeitervereinigungen, in denen mindestens 1.500 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke zusammengeschlossen sind, ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig Wahlvorschläge für den Beisitzer oder die Beisitzerin nach Absatz 1 Satz 4 zu machen.
(7) Für die Mitglieder der Schlichtungsstelle gilt § 21 MVG entsprechend.
(8) Die Zuständigkeiten der beiden Kammern werden von der Kirchenleitung durch eine Verordnung bestimmt.

EKiR § 13 MVG-EKiR zu § 56 und § 58 Absatz 5
(1) Zu gerichtlichen Entscheidungen in erster Instanz wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihres Diakonischen Werkes eine Gemeinsame Schlichtungsstelle gebildet, die aus mindestens zwei Kammern mit je drei Mitgliedern besteht, von denen je eines den Vorsitz führt. Soweit in dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Regelungen über das Kirchengericht in erster Instanz getroffen sind, gelten diese für die Gemeinsame Schlichtungsstelle. Ein Beisitzer oder eine Beisitzerin muss einer Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG-EKD angehören, der andere Beisitzer oder die andere Beisitzerin muss gemäß § 10 MVG-EKD in die Mitarbeitervertretung wählbar sein. Die Landessynode bestimmt die Zahl der Kammern und wählt die Mitglieder. Für jedes Mitglied sind mindestens zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Tagung der Landessynode für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu wählen.
(2) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland eine Ordnung für die Gemeinsame Schlichtungsstelle erlassen, in der neben Regelungen über die Verhandlung der Schlichtungsstelle, die Kosten und die Entschädigung auch eine Regelung über die Zuständigkeit der Kammern enthalten ist.

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