Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden.
Kirchengerichte
- Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 92/1
Das Kontaktieren staatlicher Stellen wegen angeblicher Missstände in der Dienststelle durch die Mitarbeitervertretung hinter dem Rücken der Dienststellenleitung rechtfertigt in der Regel nicht die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs. - Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten II-0124/H6-03
Voraussetzung der Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus dem MVG.EKD ergeben, ist, dass die Amtspflichtverletzungen der Mitarbeitervertretung insgesamt zuzurechnen sind, sie als vom Kollegialorgan begangen anzusehen sind.\r\n2. Verletzt ein Mitglied oder verletzen mehrere Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch eigenständige Handlungen, die nicht der Mitarbeitervertretung als Gremium zugerechnet werden können, ihre Amtspflichten, so rechtfertigt dies nicht die Auflösung der Mitarbeitervertretung, sondern nur den Ausschluss des einzelnen Mitglieds oder der jeweiligen Mitglieder.
Staatliche Gerichte
- LAG München 9 TaBV 58/05
Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb. daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts.Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit und findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat ein Betriebsratsmitglied nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb.Das Zutrittsrecht zum Betrieb kann auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen, hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens.Bei der Prüfung der so genannten Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist Vorsicht geboten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Aus dem Zuwarten über eine längere Zeit sowie aus den konkreten Umständen muss sich ergeben, dass tatsächlich die Dringlichkeit fehlt. - Arbeitsgericht Hamburg 27 BV 8/12
Die Untätigkeit des Betriebsrats über einen längeren Zeitraum ist als grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten grundsätzlich geeignet, einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Absatz 1 S. 1 BetrVG (Anmerkung: Ähnlich § 17 MVG) zu begründen. Die Nichtdurchführung von Betriebsversammlungen nach § 43 Absatz 1 S. 1 BetrVG (Anmerkung: Ähnlich § 31 MVG) kann eine solche Pflichtverletzung darstellen.