« Back to Glossary Index1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
- deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
- die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder
- deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.
Staatliche Gerichte
- Bundesarbeitsgericht 2 AZR 91/66
Leitsatz:
Schließt ein schwerbeschädigter Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag, dessen erste drei Monate vereinbarungsgemäß eine Probezeit mit abgekürzter Kündigungsfrist sein sollen, so kann ihm der Arbeitgeber bis zum Ablauf dieser Probezeit auch dann ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigen, wenn die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit endet.
- Bundesarbeitsgericht 7 AZR 25/79
Leitsatz:
1. Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann bis zum Ablauf einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten auch dann ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden, wenn die Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zugeht, die Kündigungsfrist aber erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit endet (in Fortführung von BAG, Urt. v. 10. Februar 1967 — 2 AZR 91/66 –, BAG 19, 213 = AP Nr. 6 zu § 19 SchwBeschG.
2. Die in § 13 SchwbG geregelte Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt auch für Aushilfs- und Probearbeitsverhältnisse bis zur Dauer von sechs Monaten (in Abweichung von BAG, Urt. v. 22. September 1960 — 2 AZR 46/59 –, BAG 10, 18 = AP Nr. 1 zu § 15 SchwBeschG).
3. Soweit in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen (z. B. § 53 BAT) oder Gesetzen (z. B. § 622 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) geregelt ist, daß eine ordentliche Kündigung nur zu bestimmten Kündigungsterminen erfolgen kann, hat der Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sowohl diese Kündigungstermine als auch die in § 13 SchwbG geregelte Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zu beachten. Dies gilt auch für Aushilfs- und Probearbeitsverhältnisse bis zur Dauer von sechs Monaten.
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