Allgemeiner Entgeltgruppenplan

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Vorbemerkungen zur Berufsgruppe 4.7

Nach der Berufsgruppe sind Mitarbeiterinnen eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informations-technischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement.

Nicht unter die Berufsgruppe fallen Mitarbeiterinnen, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Mitarbeiterinnen, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.

Für Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, gelten – soweit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal zutreffend ist – die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 6.

FGTätigkeitsmerkmalEGr
1Mitarbeiterinnen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit.6
2Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die ohne Anleitung tätig sind.7
3Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.8
4Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.29
5Mitarbeiterinnen
a) mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulausbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit.
b) der Fallgruppe 4, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum nach der Fallgruppe 3 hinausgeht.
10
6Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 5 heraushebt. 311
7Mitarbeiterinnen
a) der Fallgruppe 6 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 6 heraushebt.
b) der Fallgruppe 5 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
aa) zwei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
bb) drei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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8Mitarbeiterinnen
a) der Fallgruppe 7b, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 7b heraushebt.
b) der Fallgruppe 5 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
aa) zwei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
bb) drei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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Anmerkungen:
1 Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
3 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

Überleitung

1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik, die am 31. März 2021 in einem Arbeitsverhältnis, auf das der BAT-KF Anwendung findet, stehen, und das nach dem 1. April 2021 fortbesteht.
2) Auf diejenigen Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe höher ist, als die Entgeltgruppe bei fiktiver Eingruppierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.
3) Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe gleich oder niedriger ist, sind gemäß § 10 BAT-KF in eine Entgeltgruppe eingruppiert.
4) Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe niedriger ist, als die Entgeltgruppe nach dieser Arbeitsrechtsregelung, werden gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF höhergruppiert. Mitarbeiterinnen, deren Entgeltgruppe und Stufe gleichbleiben, behalten diese unter Beibehaltung der Stufenlaufzeit.

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