Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz

« Back to Glossary Index

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt. Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Absatz 1 aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach § 18 Absatz 3 einzuholen.

(2) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach § 17 beendet wurde. § 38 Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann.

(3) Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für das Verfahren gilt § 38 entsprechend.

Kirchengerichte
Kündigung
  • Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 83/09
    Außerordentliche Kündigung eines MAV-Mitglieds wegen Beleidigung
    Äußert sich bei einer privaten Zusammenkunft außerhalb des Dienstbetriebes ein MAV-Mitglied grob beleidigend gegenüber einem nicht anwesenden Mitglied der Dienststellenleitung (hier: „Wichser“) und wird diese Äußerung später der Dienststellenleitung hinterbracht, so rechtfertigt dies nicht die außerordentliche Kündigung (§ 21 Absatz 2 MVG.EKD).
  • Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 2/10
    Zustimmungsersetzungsverfahren bei betriebsbedingter Kündigung
    Wird während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen einer betriebsbedingten Kündigung die betreffende Mitarbeiterin in die Mitarbeitervertretung gewählt, ist von der Dienststellenleitung ein erneutes Zustimmungsverfahren nach § 21 Absatz 2 MVG.EKD einzuleiten.
Staatliche Gerichte
Kündigungsschutz
    • Bundesarbeitsgericht 2 AZR 233/11
      Orientierungssätze der MAV-Blog-Redaktion:
      1. Der besondere Kündigungsschutz besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten und wirkt für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit nach.
      2. Um den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass das Ersatzmitglied tatsächlich konkrete Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.
« Zurück zur Übersicht