1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
- der zu betreuende Personenkreis,
- Art, Ziel und Qualität der Leistung,
- die Festlegung der personellen Ausstattung,
- die Qualifikation des Personals sowie
- die erforderliche sächliche Ausstattung.
3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- der Maßnahmepauschale sowie
- einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.
4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.
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