(§ 107) Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

« Back to Glossary Index

1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

« Zurück zur Übersicht