Arbeitsrecht Rechtsprechung Schwerbehindertenvertretung

Wenn die Schwerbehinderung augenfällig ist | Nachrichten für Betriebsräte

Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass der Arbeitgeber um die Schwerbehinderung weiß. Müsste dem Arbeitgeber die gesundheitliche Beeinträchtigung »ins Auge springen«, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer ihm die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat – so das LAG Rheinland-Pfalz.

Quelle: Wenn die Schwerbehinderung augenfällig ist | Nachrichten für Betriebsräte

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