Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten und überqualifizierten Stellenbewerber nicht zum Bewerbungsgespräch ein, muss dies noch keine Diskriminierung sein. Denn werden generell Bewerber, die zu gut für den Job sind, allein aus personalpolitischen Gründen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, stellt dies keine unzulässige Benachteiligung Behinderter dar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 18. Mai 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: 8 AZR 194/14).