Hat das Gericht am Abschluss des Vergleichs nicht durch einen eigenen Vergleichsvorschlag verantwortlich mitgewirkt, ist das durch den Vergleich der Parteien zustande gekommene befristete Arbeitsverhältnis unwirksam.
Vergleich für befristetes Arbeitsverhältnis nur gerichtlich wirksam – Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Marion Zehe
