Arbeitsrecht Rechtsprechung

Vergleich für befristetes Arbeitsverhältnis nur gerichtlich wirksam – Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Marion Zehe

Hat das Gericht am Abschluss des Vergleichs nicht durch einen eigenen Vergleichsvorschlag verantwortlich mitgewirkt, ist das durch den Vergleich der Parteien zustande gekommene befristete Arbeitsverhältnis unwirksam.

Quelle: Vergleich für befristetes Arbeitsverhältnis nur gerichtlich wirksam – Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Marion Zehe

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